Ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach durchgesetzt werden

LAG Hamburg, Urteil vom 18.05.2011 – 5 Sa 93/10

1. Ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach durchgesetzt werden, hierbei zählen vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen mit.

2. Eine Verringerung der Arbeitszeit liegt auch vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen ist.

3. Verschiedene Teilzeitverlangen zählen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. September 2010 – 7 Ca 203/10 – teilweise (soweit nicht anerkannt) hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 des Urteils abgeändert:

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97/100, die Beklagte 3/100.

Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Gewährung von Teilzeit in Elternzeit.

2

Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 2006 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom … 2006 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) bei einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 5.149,- beschäftigt. Die Klägerin ist Personalreferentin und u.a. mit der alleinigen Betreuung arbeitsrechtlicher Fragestellungen beauftragt. Daneben ist sie mit Verhandlungen in betrieblichen Gremien befasst. Die Beklagte ist ein technisches Beratungsunternehmen mit mehr als 900 Mitarbeitern in Hamburg.

3

Die Klägerin brachte 2008 ihre Tochter L. zur Welt. Sie beantragte zunächst Elternzeit für zwei Jahre, d.h. bis zum 4. Juni 2010. Außerdem stellte sie mit ihrem Schreiben vom 6. November 2008 (Anl. BB 3, Bl. 105 d. A.) einen Antrag auf Teilzeit, und zwar für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 mit 15 Stunden pro Woche und für die Zeit vom 1.Juni 2009 bis 4. Juni 2009 mit 20 Stunden pro Woche. Die Beklagte stimmte diesem Teilzeitbegehren am 3. Dezember 2008 ausdrücklich zu (Anlage K 2, Bl. 11 d.A.).

4

Mit Schreiben vom 07. April 2010 (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.) beantragte die Klägerin Verlängerung der Elternzeit für die Zeit vom 5. Juni 2010 bis zum 4. Juni 2011 und gleichzeitig die Beibehaltung einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Gleichzeitig regte sie an, die bisherige Verteilung der Arbeitszeit beizubehalten. Auf den Wortlaut des Schreibens wird Bezug genommen.

5

Die Beklagte erklärte mit Email vom 12. Mai 2010, dass der gewünschten Teilzeitregelung nicht entsprochen werde, es komme nur eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null in Frage.

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Mit der am 27. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und später erweiterten Klage hat die Klägerin beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin, in der Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden pro Woche, verteilt auf montags 7.30 Uhr bis 14.45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr zuzustimmen;

8

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

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Die Beklagte hat

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den Antrag zu 2. anerkannt

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und beantragt im Übrigen,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die Struktur des Bereiches Personal zurzeit auf eine sog. Shared Services Organisation umstelle; damit kämen auf die Klägerin neben ihrem normalen Tätigkeiten noch weitere Aufgaben im Rahmen der Umorganisation zu.

14

Soweit das Aufgabengebiet der Klägerin die Bearbeitung von außergerichtlichen sowie gerichtlichen Streitigkeiten umfasst, erfordere dies eine enge Abstimmung mit den jeweiligen Führungskräften aus dem Linienmanagement. Diese seien in der Regel nicht in der Lage, das eigene Tagesgeschäft auf die Teilzeit-Anwesenheit der Klägerin abzustimmen. Dies führe immer wieder zu langen Bearbeitungszeiten und Nachfragen der Führungskräfte bei den anderen Mitarbeitern der Beklagten im Personalbereich. Dieser Mehraufwand stelle für die Mitarbeiter eine nicht hinzunehmende Belastung dar.

15

Die Verhandlungen in betrieblichen Gremien stellten eine hohe Anforderung an die Verfügbarkeit der Klägerin dar. Aufgrund der Komplexität solcher Verhandlungen sei es nicht möglich, diese auf andere Mitarbeiter zur Weiterbearbeitung zu übertragen.

16

Der Beklagten sei es auch nicht möglich, derzeit eine gleichwertig juristisch qualifizierte Teilzeitkraft zu finden.

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Durch das der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellte Urteil vom 9. September 2010, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Zeugnisanspruchs im Wege des Anerkenntnisses tenoriert und der Klage im Übrigen stattgegeben.

18

Gegen Letzteres richtet sich die am Monat, 8. November 2010, eingelegte und mit am 6. Januar 2011 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 2. Dezember 2010 bis zum 6. Januar 2011 verlängert worden war.

19

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zum Vorliegen dringender betrieblicher Gründe. Die Gleitzeit- und Überstundenstände der Mitarbeiter im Shared Service Center für den Bereich Personal seien von Juni 2009 bis Juni 2010 von 2.966 auf 5.198 Stunden angestiegen, also auf 175 % des vorherigen Wertes. Es sei erforderlich, dass die Führungskräfte durch die zuständige Referentin für arbeitsrechtliche Fragen schnelle Entscheidungshilfen bekämen. Insbesondere könnten Fragen im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen nicht im Wege der E-Mail Kommunikation wegen der erforderlichen Vertraulichkeit beantwortet werden.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung (soweit nicht anerkannt) des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. September 2010 – 7 Ca 203/10

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Auch die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bemängelt, dass die Beklagte nicht ansatzweise dringende betriebliche Erfordernisse für ihre mangelnde Zustimmung zum Teilzeitbegehren vorgebracht habe.

26

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist die Frage des mehrmaligen Begehrens von Teilzeit iSd. § 15 Abs. 6 BEEG erörtert worden. Den Parteien wurde Schriftsatznachlass gewährt. Die Klägerin macht insoweit Rechtsausführungen und verweist darauf, dass zunächst eine Einigung der Parteien erfolgte, eine mehr als zweimalige Verringerung der Arbeitszeit aber nur dann ausgeschlossen sei, wenn keine Einigung erfolgt sei. Sie habe auch keine Verringerung der Arbeitszeit verlangt, sondern eine Erhöhung. Außerdem seien die Teilzeitwünsche für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 und vom 1. Juni 2009 bis zum 4. Juni 2010 in einem einheitlichen Antrag gestellt worden.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

29

Dem Klageantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil vor Rechtskraft dieser Entscheidung die Elternzeit beendet ist. Das BAG hat in einer vergleichbaren Konstellation entschieden (09.05.2006 – 9 AZR 278/05 – AP Nr 47 zu § 15 BErzGG, juris): „Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs (BAG 14. September 1994 – 5 AZR 632/93BAGE 77, 378; 15. April 1999 – 7 AZR 716/97AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 41). Dafür genügt regelmäßig die Behauptung des Klägers, dass der von ihm verfolgte Anspruch besteht. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit. Nur besondere Umstände können das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BAG 15. Januar 1992 – 5 AZR 15/91BAGE 69, 204; BGH 4. März 1993 – I ZR 65/91DB 1993, 1276). Das wird ua. bei objektiv sinnlosen Klagen angenommen, dh. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung haben kann (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. vor § 253 Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Im Fall des Obsiegens der Klägerin kommen Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 611 Abs. 1, § 615 BGB) in Betracht.“ Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer.

30

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

31

1. Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit ab 5. Juni 2010 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (für die st. Rspr. BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09AP Nr 2 zu § 15 BEEG, juris; 15. September 2009 – 9 AZR 608/08 – Rn. 15, NZA 2010, 32, juris). Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet.

32

2. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch insoweit, dass davon auszugehen ist, dass das Teilzeitbegehren der Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG erfüllt. Zu den formalen Voraussetzungen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5, Bl. 43 d.A.). Insbesondere stehen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

33

Insoweit liegen folgende Rechtsgrundsätze zugrunde: An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff „dringend”. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (vgl. BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09AP Nr 2 zu § 15 BEEG; 15. April 2008 – 9 AZR 380/07 – Rn. 29, BAGE 126, 276; 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – Rn. 48, BAGE 123, 30).

34

Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt.

35

Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, ist das Prüfungsschema anzuwenden, das das BAG für die betrieblichen Ablehnungsgründe iSv. § 8 TzBfG entwickelt hat. Das ergibt sich aus der vergleichbaren Interessenlage (BAG 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – Rn. 51, BAGE 123, 30).

36

Das betriebliche Organisationskonzept und daraus abgeleitete Arbeitszeitregelungen sind dagegen regelmäßig bedeutungslos, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, er habe für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit. Der Verringerungswunsch muss dann nicht mit den betrieblichen Abläufen in Einklang gebracht werden. Gegenüberzustellen sind die vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit und das vollständige Ruhen der Arbeitspflicht bis zum Ende der Elternzeit. Die Elternteilzeit lässt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit mit der verringerten Arbeitszeit wiederaufleben. Nur dieser Beschäftigungspflicht können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09AP Nr 2 zu § 15 BEEG; 15. April 2008 – 9 AZR 380/07 – Rn. 34, BAGE 126, 276). Trifft die Behauptung des Arbeitgebers zu, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf, kann der Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers berechtigt abgelehnt werden (BAG 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – Rn. 52, BAGE 123, 30).

37

Übertragen auf vorliegenden Rechtstreit bedeutet dies Folgendes: Es ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar, dass zwingende Hindernisse dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenstehen. Sicherlich ist der Kommunikationsprozess erschwert. Dies ist bei Teilzeitkräften jedoch die Regel, worauf auch das Arbeitsgericht zu Recht hinweist. Mit dem Arbeitsgericht ist nicht nachvollziehbar, welche entscheidenden Änderungen im betrieblichen Ablauf eingetreten sind, die anders als in der Vergangenheit eine Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit in nicht abstellbarer Weise entgegenstehen. Auf das angegriffene Urteil (S. 6, 7, Bl. 44, 45 d.A.) wird Bezug genommen.

38

2. Die Klage ist jedoch gemäß § 15 Abs. 6 BEEG unbegründet, weil dem Teilzeitwunsch der Klägerin in zwei Fällen entsprochen wurde, ein Anspruch auf ein drittes Mal nach dieser Vorschrift jedoch nicht besteht.

39

a. Es steht der Anwendung des § 15 Abs. 6 BEEG nicht entgegen, dass hinsichtlich der beiden ersten Teilzeitregelungen ein Konsens mit der Beklagten erzielt worden ist.

40

Wie insbesondere in der Gesetzesbegründung hervorgehoben wurde, hat die vertragliche Einigung der Parteien über eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit nach § 15 Abs. 5 BEEG Priorität vor dem förmlichen Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 7 BEEG (BT-Drucks. 14/3553, S. 21). Zweitrangig besteht nach den Absätzen 6 und 7 ein Anspruch der Eltern im Erziehungsurlaub auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. „Absatz 6 knüpft dabei nochmal an das vorrangige Ziel der Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Soweit diese Einigung nicht möglich ist, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und für jeden Elternteil im Erziehungsurlaub nur zweimal während der möglichen Gesamtdauer bis zu drei Jahren.“ (BT-Drucks. 14/3553, S. 22).

41

Die Aufteilung des Verfahrens in zwei Abschnitte – den konsensualen sowie den streitigen Teil – ergibt sich klar aus dem Gesetz und findet sich auch in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Heenen in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2009, § 308 Rn. 4 ff.; Dörner/Gallner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 15 BEEG, Rn. 13 ff.) sowie der Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 9.05.2006 – 9 AZR 278/05 – AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG, Rn. 22; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2008 – 6 Sa 43/08 – juris, Rn. 31 ). So heißt es zum Beispiel anschaulich: „Erst wenn die Einigung im ersten Teil des Verfahrens misslingt, räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ein“ (LAG Schleswig-Holstein, a. a. 0.).

42

Aufgrund der Einigung musste die Klägerin in Bezug auf ihre Teilzeitverlangen vom 6. November 2008 nicht in das „Anspruchsverfahren“ nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG wechseln. Es könnte also mit der Klägerin argumentiert werden, dass es sich bei dem mit Schreiben vom 7. April 2008 geltend gemachten Teilzeitanspruch um die erstmalige Inanspruchnahme handelt. Dem folgt die Kammer nicht.

43

Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht der Anspruch, „soweit eine Einigung nach Absatz 5“ nicht möglich ist. Daraus ergibt sich der Vorrang des Einigungsverfahrens. Scheitert es, besteht der Anspruch, der zweimal geltend gemacht werden kann. Aus dem Wort „soweit“ ergibt sich zwingend, dass auch im Falle des Scheiterns einer erneuten Einigung über eine zweite Phase der Teilzeit in der Elternzeit ein Anspruch besteht, selbst wenn zuvor eine Einigung über eine Verringerung in der ersten Phase erzielt wurde. Es ergibt sich hingegen nicht eindeutig, ob in diesem Fall die Verringerung der Arbeitszeit noch zweimal gegen den Willen des Arbeitgebers beansprucht werden kann oder ob die erstmalige Verringerung im Rahmen der Einigung anzurechnen ist. Daher ist auf sonstige Auslegungskriterien abzustellen.

44

Es handelt sich bei dem Anspruch auf Elternteilzeit um einen Anspruch auf Vertragsänderung (BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 380/07 – AP Nr. 50 zu § 15 BErzGG, Rn. 23; Heenen in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2009, § 308 Rn. 6), der eingreift, „soweit eine Einigung nicht möglich ist“. Sinn und Zweck des Vorrangs der Einigung ist, dass sich im Einvernehmen grundsätzlich bessere und praktikablere Lösungen erzielen lassen (BT-Drucks. 14/3553, S. 21). Deswegen „sollen“ (§ 15 Abs. 5 S. 2 BEEG) sich die Parteien einigen. § 15 Abs. 5 BEEG gewährt insoweit einen Verhandlungsanspruch (Reinecke in HK-ArbR, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG, Rn. 25). Im Falle des Scheiterns besteht, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, ein Anspruch auf eine solche Vertragsänderung – quasi auf eine „Einigung“ – wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG vorliegen, also insbesondere keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Durch die Annahme des formlosen Antrags nach § 15 Abs. 5 BEEG kommt es zu einer Vertragsänderung. Die Beklagte hat damit den Anspruch auf Vertragsänderung nach § 15 Abs. 6 BEEG, dessen förmlicher Geltendmachung es zwar aufgrund der freiwilligen Annahme nicht bedurfte, erfüllt. Das Recht auf Elternteilzeit stellt im Gegensatz zum Recht auf Elternzeit gerade kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern einen Anspruch auf Vertragsänderung dar. Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 BEEG die Vertragslösung gewählt habe (BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 380/07 – AP Nr. 50 zu § 15 BErzGG, Rn. 23). Zweitrangig besteht dann ein Anspruch auf Abgabe der Annahmeerklärung, § 894 S. 1 ZPO (Dörner/Gallner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 15 BEEG, Rn. 18). Daraus folgt also, dass im Falle einer erzielten Einigung über das Teilzeitbegehren dieser Anspruch bereits durch die freiwillige Abgabe der Annahmeerklärung erfüllt wird (§ 362 BGB). Dann muss auch die einvernehmlich erzielte Arbeitszeitverringerung bei weiteren streitigen Begehren dergestalt angerechnet werden, dass der Anspruch nur ein weiteres Mal geltend gemacht werden kann. Diese Lösung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Anderenfalls wäre der Arbeitgeber, der sich – wie auch vom Gesetzgeber als „Soll-Lösung“ ausgestaltet – zunächst gütlich einigt, letztlich schlechter gestellt als ein Arbeitgeber, der sich von vornherein nicht einigt und es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Er müsste dann gegebenenfalls noch mit einer zweimaligen Verringerung der Arbeitszeit gegen seinen Willen rechnen, obwohl er dem zunächst erklärten Teilzeitbegehren entsprochen hat. Der durch die Inbezugnahme des § 15 Abs. 6 BEEG auf § 15 Abs. 5 BEEG verfolgte Zweck, vorrangig eine einvernehmliche Lösung zu treffen, könnte dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden. Dem Zweck, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und flexible Möglichkeiten zu schaffen, wird hingegen auch durch die hier bevorzugte Lösung, die eine zweimalige Verringerung weiterhin ermöglicht, entsprochen.

45

Sinn und Zweck der Anknüpfung auf die Einigung in § 15 Abs. 5 BEEG ist nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass eine Einigung aufgrund der besseren Ergebnisse Priorität haben soll (BT-Drucks. 14/3553, S. 21). Nur aus diesem Grund findet sich die Einschränkung, dass ein Anspruch besteht, „soweit eine Einigung nicht möglich ist“. Sie bezweckt nicht, dass in dem Falle, in dem eine erneute Einigung scheitert, die erstmalige Einigung über ein Teilzeitbegehren nicht auf die Anzahl der Teilzeitbegehren angerechnet wird. Soweit diese erneute Einigung nicht möglich ist, besteht ein Anspruch nur, wenn die Arbeitszeit aufgrund der Einigung bisher nur einmal verringert wurde.

46

Damit sind die Teilzeitanträge vom 6. November 2008 im Rahmen des § 15 Abs. 6 BEEG zu berücksichtigen.

47

b. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit dem hier im Streit befindlichen Antrag die auf 20 Stunden pro Woche festgelegte Teilzeitarbeit nur im selben Umfang fortsetzen wollte.

48

Durch das Elternzeitverlangen ruhen lediglich die Hauptleistungspflichten (BAG, Urteil vom 9.05.2006 – 9 AZR 278/05 – AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG, Rn. 19, 23). Es handelt sich nicht bereits um eine vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit mit Null Stunden (BAG, a. a. O., Rn. 23, 27). Vielmehr bleibt die vereinbarte Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme der Elternzeit unberührt (Joussen, NZA 2005, 336, 339). Diese vereinbarte Arbeitszeit kann mithin verringert werden, selbst wenn bereits durch die vorherige Inanspruchnahme der Elternzeit aufgrund des Ruhens der Hauptleistungspflichten gar nicht gearbeitet wurde. Von dieser ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit ist damit als Ausgangspunkt auszugehen. Anderenfalls wäre eine „Verringerung“ der Arbeitszeit bei bereits in Anspruch genommener Elternzeit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund würde die Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG, wenn jeweils die aktuell zu leistende Stundenzahl als Vergleichsbasis heranzuziehen wäre, keinen Sinn machen (BAG, a. a. O., Rn. 24).

49

Im Ergebnis ist immer von der vertraglichen Arbeitszeit auszugehen (so die h.M., BAG, a. a. O., Rn. 23; Joussen, NZA 2005, 336, 339; Rancke in: Rancke [Hrsg.], Mutterschutz/ Elterngeld/ Elternzeit, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG Rn. 68; Reinecke in HK-ArbR, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG, Rn. 30). Damit handelt es sich auch bei einem zweiten Teilzeitbegehren um eine Verringerung, selbst wenn die Stundenzahl – wie auch im vorliegenden Fall – höher liegt als die erstmals geltend gemachte verringerte Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 9.05.2006 – 9 AZR 278/05 – AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG, Rn. 24; zustimmend Rancke in: Rancke [Hrsg.], Mutterschutz/ Elterngeld/ Elternzeit, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG Rn. 68, so bereits auch schon Joussen, NZA 2005, 336, 339). Ein Arbeitnehmer kann zunächst eine Teilzeittätigkeit von 15 Stunden und sodann eine von 20 Stunden verlangen.

50

Das BAG hat zwar nicht explizit entschieden, ob es sich bei der erneuten Geltendmachung eines Teilzeitwunsches, der in der Höhe dem vorherigen entspricht, ebenfalls um eine erneute „Verringerung“ der Arbeitszeit handelt. Die Klägerin möchte im dritten Jahr ihrer Elternzeit die gleiche Stundenzahl wie zuvor arbeiten, nämlich 20 Stunden. Insofern könnte von einem Fortsetzungsverlangen gesprochen werden. Da von der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen ist, handelt es sich konsequenterweise auch bei dem fortgesetzten Begehren um eine Verringerung der Arbeitszeit (so wohl auch Joussen, NZA 2005, 336, 339; ferner Peter-Lange/ Rolfs, NZA 2000, 682, 686). Im Vergleich zur vereinbarten Vollzeittätigkeit, die durch die Elternzeit nicht verändert wird, handelt es sich um eine Verringerung. Damit handelt es sich bei dem Begehren der Klägerin um das dritte Verlangen nach einer Verringerung.

51

c. Dem steht auch nicht entgegen, das die Klägerin ihre Wünsche auf zweimalige Gewährung von – unterschiedlicher – Teilzeit in einem Schreiben geltend gemacht hat.

52

Da es sich um unterschiedliche „Verringerungen“ der Arbeitszeit handelt, kann nicht von einer „Verringerung“ gesprochen werden. Selbst wenn ein einheitlicher Antrag gestellt wurde, hat die Klägerin dadurch eine zweimalige Verringerung ihrer Arbeitszeit beansprucht. Sinn und Zweck der Beschränkung auf eine zweimalige Verringerung ist der Schutz der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Nach früherer Gesetzeslage war eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit aufgrund des starken Eingriffs in die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers nicht möglich (vgl. BT-Drucks. 10/3792, S. 19). Nach neuer Gesetzeslage muss er zwei unterschiedliche Teilzeitbegehren (sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 und 7 BEEG vorliegen) akzeptieren. Die neue Gesetzeslage ist geprägt von einer starken Rechtsposition der Eltern. Eine gewisse Beschränkung der Flexibilisierung der Elternzeit ist jedoch notwendig (vgl. BT-Drucks. 14/3553, S. 21). Bei Teilzeitbegehren mit unterschiedlichen Stundenzahlen muss der Arbeitgeber sich jeweils auf die neue Personalsituation einstellen und möglicherweise zum Ausgleich der fehlenden Arbeitsstunden Vorkehrungen treffen. Dies soll ihm nach dem Gesetz nur zweimal zugemutet werden. Ob die unterschiedlichen Stundenzahlen dabei in einem einheitlichen Antrag begehrt werden oder erst in einem späteren (z.B. nach Abschluss der ersten Phase) macht diesbezüglich keinen Unterschied. Dies gilt, selbst wenn es für seine Planung natürlich von Vorteil ist, von Anfang an über das zweite Teilzeitbegehren informiert zu sein. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, entweder von Beginn an für zwei verschiedene Zeiträume eine unterschiedliche Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen oder nach Ablauf der ersten Phase einer verringerten Arbeitszeit nochmals eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen (Lindemann/Simon, NJW 2001, 258, 261).

53

Im Ergebnis hat die Klägerin damit mit ihrem Schreiben vom 6. November 2008 bereits eine zweimalige Verringerung ihrer Arbeitszeit i. S. v. § 15 Abs. 6 BEEG beansprucht. Deshalb kann die Beklagte gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nicht gegen ihren Willen zu einer dritten Gewährung von Teilzeit innerhalb der Elternzeit gerichtlich verurteilt werden.

54

Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

55

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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